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Arthur Stadthagen :Anwalt der Armen und Opfer der kaiserlichen Klassenjustiz.

Donnerstag, 17. Dezember 2009 | Autor: hfe

Eine Darstellung seines juristischen und rechtspolitischen Wirkens bis 1895.

von Holger Czitrich-Stahl

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I. Vorbemerkungen

Arthur Stadthagen, geboren am 23. Mai 1857 in Berlin und am 5. Dezember 1917 auch dort verstorben, wirkte als der erste sozialdemokratische Jurist im Deutschen Reichstag, dem er von 1890 bis 1917 ununterbrochen als Abgeordneter des Wahlkreises Potsdam 6/Niederbarnim angehörte.  Da über ihn noch keine zusammenhängende biographische Darstellung existiert, habe ich 2008 in einem ersten längeren Aufsatz „Annäherungen an einen beinahe vergessenen Sozialisten“ zu unternehmen versucht, in dem ich auf einige bedeutende Lebensstationen, Hintergründe und auf elementare Fragestellungen eingegangen bin. (1)

In diesem Folgeaufsatz beabsichtige ich, Arthur Stadthagens Werdegang vom jungen Rechtsanwalt bis hin zum Verfasser des bedeutenden Rechtswerkes „Das Arbeiterrecht“, erschienen im Jahr 1895 (2), nachzuzeichnen, soweit es die immer noch schwierige und äußerst lückenhafte  Quellenlage erlaubt. Dabei stütze ich mich im Besonderen auf die ungedruckten Akten des Polizeipräsidiums zu Berlin, die im Landesarchiv Berlin unter der Registratur A Pr.Br. Rep 030 geführt werden und die Überwachung der Sozialdemokratie und anderer politischer Bewegungen im Deutschen Reich dokumentieren.(3)

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Verdünnung der Zustimmung zum Zwangsgesetz – Demokratie und der Ausweg für Helden im Lissabon Urteil

Donnerstag, 3. Dezember 2009 | Autor: hfe

Von Prof. Dr. Andreas Fisahn, Uni Bielefeld

1.    Erster Prolog: Recht und die Befugnis zu zwingen

„Recht und die Befugnis zu zwingen bedeuten also einerlei“,[1] formuliert Kant in seiner Metaphysik der Sitten. Die Rechtfertigung des Zwanges, Gesetzen zu gehorchen, finden wir auch bei anderen Staatsdenkern. Aber Kant ist immer noch der Säulenheiligen der bundesrepublikanischen Jurisprudenz – folgen wir also kurz seiner Rechtfertigung der Befugnis zu zwingen. Obwohl das Recht mit der Befugnis zu zwingen synonym ist, sei es, meint Kant, mit der Freiheit vereinbar. Einerseits, weil es als allgemeines Gesetz unter Gleichen gilt – also dem Verallgemeinerbarkeitspostulat folgt. Die vorrechtliche Freiheit, die ohne Recht als Recht des Stärkeren die Freiheit des Anderen vernichten kann, wird durch ein allgemeines Gesetz vereinigt, das dem Starken wie dem Schwachen gleiche Freiheit lässt. „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.”[2] Das ist gleichsam die rechtsstaatliche Bedingung der Freiheit. Sie wird – wie Franz Neumann es ausgedrückt hätte – als ethisches Minimum[3] allein durch die formale Allgemeinheit des Gesetzes gewährleistet – freilich unter der Voraussetzung, dass das gleiche Gesetz auf Gleiche angewendet wird. Bei Kant wird die gleiche Freiheit allerdings auf eine kleine Gruppe beschränkt, nämlich auf beruflich selbstständige Männer. weiter…

Thema: Europa, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen